Wenn Sie kurzfristig für einen nahen Angehörigen eine Pflegesituation organisieren müssen, haben Sie einen Anspruch darauf, für 10 Tage ganz von der Arbeit frei gestellt zu werden. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie für diese Zeit freizustellen. In dieser Zeit erhalten Sie keinen Lohn von Ihrem Arbeitgeber. Sie haben statt dessen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld ist genauso hoch wie das Krankengeld, das sind höchstens 90 % Ihres Nettolohns. Stellen Sie dazu einen Antrag bei der Pflegekasse oder der privaten Pflege-versicherung, bei der Ihre Angehörige bzw. Ihr Angehöriger versichert ist.
Wenn Sie selbst Ihren nahen Angehörigen zu Hause pflegen wollen, können Sie eine sogenannte Pflegezeit nehmen und ganz aufhören zu arbeiten oder weniger Stunden arbeiten. Der Arbeitgeber muss das zulassen – allerdings gibt es Ausnahmen. Als nahe Angehörige gelten:
•• Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
•• Ehepartner, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher
oder partnerschaftsähnlicher Gemeinschaft,
Geschwister, Schwägerin, Schwager
•• Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder – auch die des Ehepartners oder Lebenspartners –, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Pflegezeit bedeutet: Für bis zu sechs Monate arbeiten Sie weniger oder gar nicht – Sie bekommen in dieser Zeit allerdings auch weniger oder keinen Lohn. Dieses Recht haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Wenn Sie mehrere nahe Angehörige pflegen, können Sie länger mit der Arbeit aussetzen.
Während der Pflegezeit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber keinen oder einen geringeren Lohn. Sie können aber ein zinsloses Darlehen erhalten. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Höhe der monatlichen Zahlungen beträgt etwa die Hälfte Ihres bisherigen Nettogehalts. Das Darlehen müssen Sie nach dem Ende der Pflegezeit in monatlichen Raten im Laufe von vier Jahren zurückzahlen.
Das Darlehen beantragen Sie beim „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ (www. bafza.de). Wenn Sie eine Pflegezeit nehmen wollen, müssen Sie
•• Ihren Arbeitgeber darüber schriftlich informieren – spätestens 10 Arbeitstage bevor Sie beginnen. Darin müssen Sie auch angeben, wie viele Stunden Sie weniger arbeiten wollen und für wie lange Sie weniger oder gar nicht arbeiten wollen;
•• nachweisen, dass Ihr Angehöriger pflegebedürftig ist – durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK.
Die Pflegezeit endet früher, wenn Ihr Angehöriger während dieser Zeit stirbt. Dasselbe gilt, wenn er zu Hause nicht weiter gepflegt werden kann. Vier Wochen
nach dem Umzug ins Heim oder dem Tod ihres Angehörigen endet die Pflegezeit. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber sofort informieren und mit ihm absprechen, wann Sie wieder zur Arbeit kommen. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen während der Pflegezeit
nicht kündigen. Ausnahme: Er hat dazu eine Genehmigung vom Gewerbeaufsichts-Amt. Vielleicht entscheiden Sie sich, während der Pflegezeit Ihre Arbeitsstelle ganz aufzugeben oder in einen Mini-Job umzuwandeln. Die Pflegekasse zahlt dann
für Sie die Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflege-Versicherung – auf Antrag. Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung besteht während der Pflegezeit fort. Die Beiträge übernimmt ebenfalls die Pflegekasse. Während einer Pflegezeit sind Sie als Pflegeperson unfallversichert und haben Anspruch auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen wie oben dargestellt.
Die Pflege eines Angehörigen kann so intensiv sein, dass pflegende Angehörige ihre Arbeitszeit reduzieren müssen. Dann können sie eine Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Sie können ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden absenken. Die Familienpflegezeit darf bis zu zwei Jahre dauern, Sie erhalten weiter ihr Gehalt – allerdings entsprechend Ihrer verringerten Arbeitszeit gekürzt. Auf diese Familienpflegezeit haben Sie einen Rechtsanspruch, allerdings nicht, wenn Ihr Betrieb 25 oder weniger Beschäftigte hat. Sie müssen Ihren Arbeitgeber spätestens 8 Wochen, bevor Sie die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen, darüber
informieren. Sie müssen eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber schließen, wie Ihre neue, verkürzte, Arbeitszeit über die Woche verteilt wird.
Während der Familienpflegezeit können Sie ein zinsloses Darlehen erhalten. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Höhe der monatlichen Zahlungen beträgt etwa die Hälfte des Unterschiedes zwischen Ihrem bisherigen Nettogehalt und dem neuen – wegen der verringerten Arbeitszeit – niedrigeren Nettogehalt. Das Darlehen müssen Sie nach dem Ende der Familienpflegezeit in monatlichen Raten im Laufe von vier Jahren zurückzahlen.
Das Darlehen beantragen Sie beim „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ (www. bafza.de). Statt des zinslosen Darlehens vom Bundesamt können
Sie auch mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass er Ihnen diesen monatlichen Betrag als „Vorschuss“ auszahlt. Diesen Vorschuss des Arbeitgebers müssen Sie aber schneller zurückzahlen. Die Rückzahlung erfolgt nach Abschluss der Familienpflegezeit über die gleiche Zahl von Monaten, in denen Sie diesen Vorschuss erhalten haben.