Arbeitslosenversicherung
Pflegepersonen werden in der Arbeitslosenversicherung versichert, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist und die Pflegeperson an mindestens 10 Stunden und 2 Tagen pro Woche pflegt. Der Beitrag hierfür wird von der Pflegekasse bzw. der privaten Pflegeversicherung direkt an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Das gilt nicht für Pflegepersonen, die bereits im Rentenalter sind.
Gesetzliche Rentenversicherung
Unter Umständen zahlen die Pflegekassen für Pflegepersonen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein – oder in besonderen Fällen stattdessen
in ein spezielles Versorgungswerk. Rentenbeiträge werden eingezahlt, wenn
•• Die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist,
•• die Pflegeperson mindestens 10 Stunden an zwei Tagen pro Woche pflegt,
•• die Pflegeperson mindestens 30 % des Gesamtpflegeaufwandes erbringt,
•• die Pflegeperson noch keine Rente bekommt und
•• höchstens 30 Stunden in der Woche in ihrem Beruf arbeitet.
Diese Voraussetzungen werden vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüft. Wenn Sie mehr als eine Person pflegen, werden die Pflegezeiten zusammen gezählt. Der monatliche Beitrag wird auf der Grundlage der Bezugsgröße
(2017: 2.975 € in den Westländern und 2.660 € in den Ostländern) und dem aktuellen Beitragssatz in der Rentenversicherung (2017: 18,7 %) errechnet. Die
Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt aller Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, sie wird jährlich neu festgestellt.
Lesen Sie hierzu auch die Informationsbroschüre der deutschen Rentenversicherung