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Paritaetischer Pflegedienst Unterfranken

Gesetzlich Unfallversichert!

Pflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert – bei der Pflege selbst und auf dem Weg dorthin und zurück. Dies gilt automatisch, wenn die gepflegte Person von der Pflegekasse als pflegebedürftig anerkannt ist – wenn sie also einen Pflegegrad hat. Die Pflegeperson muss dafür keinen Antrag stellen und keinen Beitrag zahlen. Die Unfallkassen der Bundesländer regeln dies. Die Adressen der Unfallkassen finden Sie im Telefonbuch oder im Internet unter www.dguv.de → Versicherung → Zuständigkeit →Berufsgenossen-schaften/Unfallkassen und dann das Bundesland, in dem Sie wohnen. Sollten Sie bei der Pflege oder auf dem Weg dorthin einen Unfall haben, können Sie zu jedem Arzt und in jedes Krankenhaus gehen. Sagen Sie dort unbedingt, dass Sie den Unfall bei Ihrer Tätigkeit als Pflegeperson hatten. Der Arzt oder das Krankenhaus melden dann den Unfall an die Unfallkasse. 

Arbeitslosenversicherung

Pflegepersonen werden in der Arbeitslosenversicherung versichert, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist und die Pflegeperson an mindestens 10 Stunden und 2 Tagen pro Woche pflegt. Der Beitrag hierfür wird von der Pflegekasse bzw. der privaten Pflegeversicherung direkt an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Das gilt nicht für Pflegepersonen, die bereits im Rentenalter sind.

Gesetzliche Rentenversicherung

Unter Umständen zahlen die Pflegekassen für Pflegepersonen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein – oder in besonderen Fällen stattdessen

in ein spezielles Versorgungswerk. Rentenbeiträge werden eingezahlt, wenn 

•• Die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist,

•• die Pflegeperson mindestens 10 Stunden an zwei Tagen pro Woche pflegt,

•• die Pflegeperson mindestens 30 % des Gesamtpflegeaufwandes erbringt,

•• die Pflegeperson noch keine Rente bekommt und

•• höchstens 30 Stunden in der Woche in ihrem Beruf arbeitet. 

Diese Voraussetzungen werden vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüft. Wenn Sie mehr als eine Person pflegen, werden die Pflegezeiten zusammen gezählt. Der monatliche Beitrag wird auf der Grundlage der Bezugsgröße

(2017: 2.975 € in den Westländern und 2.660 € in den Ostländern) und dem aktuellen Beitragssatz in der Rentenversicherung (2017: 18,7 %) errechnet. Die

Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt aller Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, sie wird jährlich neu festgestellt.