Der Pflegesachleistungsanspruch kann immer dann mit dem Pflegegeld kombiniert werden, wenn man die Pflegesachleistungen nicht komplett ausschöpfen will oder kann.
Beispiel: Werden die Sachleistungen des Pflegegrades 1 nur zur Hälfte durch Leistungen des Pflegedienstes ausgeschöpft, stehen dann über die Kombinationsleistungen noch 50% des Pflegegeldes zur Verfügung.
Eine Übersicht über die möglichen Pflegegeldbeträge bietet die pauschale Umrechnungstabelle.
Man kann auch beantragen, dass man die Sachleistungen immer nur zu einem bestimmten Prozentsatz ausschöpfen will. An diese Entscheidung wäre man grundsätzlich für 6 Monate gebunden, es sei denn, die Pflege- und Versorgungssituation verändert sich unplanmäßig (beispielsweise Verschlechterung der Gesundheit).
Bei einigen Pflegekassen kann man nur Sachleistungen einschließlich Kombinationsleistung beantragen, so dass immer dann anteiliges Pflegegeld ausgezahlt wird, wenn die Sachleistung einmal nicht ausgeschöpft wurde. Hintergrund: Der Rechtsanspruch auf das Pflegegeld ist gesetzlich festgelegt, er wird 'nur' durch den Sachleistungsbezug gemindert. Es lohnt sich, hier bei der zuständigen Pflegekasse nachzufragen, wie dort damit umgegangen wird.
Das anteilige Pflegegeld (vor allem, wenn es sich evtl. monatlich ändert) kann erst von der Pflegekasse überwiesen werden, wenn der Pflegedienst seine Sachleistungen in Rechnung gestellt hat. Sonst kann die Pflegekasse ja nicht den Anspruch ermitteln.