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Paritaetischer Pflegedienst Unterfranken
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Pflegegeld

Das Pflegegeld der Pflegeversicherung bildet die Alternative zur undefinedPflegesachleistung durch ambulante Pflegedienste.

"Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe (= Pflegesachleistung) ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld, dessen Umfang entsprechend, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt."

Das Pflegegeld bekommt direkt der Pflegebedürftige. Er ist der Leistungsbezieher und kann mit dem Geld machen, was er will, voraussetzt: die seinem Pflegegrad entsprechende Versorgung ist sicher gestellt!

Die Pflegeperson, also diejenige/derjenige der die Pflege ausführt, hat zwar kein Rechtsanspruch auf das Pflegegeld, sie muss aber auch nicht den Pflegebedürftigen pflegen. Daher ist es normal, dass die Pflegepersonen auch das Pflegegeld erhalten. Oftmals wird im Antragsformular der Pflegekasse zur Pflegegeldleistung schon das Konto der Pflegeperson angegeben. Dies ist soweit möglich, solange der Pflegebedürftige dies unterschrieben hat und nicht wieder ändert.

Der Pflegebedürftige selbst ist gegenüber seiner Pflegekasse in der Verantwortung, seine Versorgung im Rahmen des Pflegegrades mit Hilfe des Pflegegeldes sicher zu stellen.

 

Pflegegeldbeträge

Pflegestufe

Leistungen seit 2015

Ab 2017

Pflegegrad

Leistungen ab 2017

0 mit EA*

123 €

2

316 €

I

244 €

2

316 €

I mit EA*

316 €

3

545 €

II

458 €

3

545 €

II mit EA*

545 €

4

728 €

III

728 €

4

728 €

III mit EA*

728 €

5

901 €

Bedingung für den Bezug von Pflegegeld

Der alleinige Pflegegeldbezug ist gebunden an den Abruf von regelmäßigen undefinedBeratungsbesuchen

  • bei Pflegegrad 1 bis 3   zweimal im Jahr,
  • bei Pflegegrad 4 und 5  viermal im Jahr.

Die Beratungsbesuche sind für die Pflegebedürftigen bzw. Versicherten immer kostenfrei.

Laut Gesetzestext dient "die Beratung (dient) der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden." Die Pflegefachkräfte, die die Beratungsbesuche durchführen, sind Spezialisten in der Häuslichen Pflege und können sicherlich viele praktische Tipps und Veränderungsmöglichkeiten aufzeigen. Auch können sie prüfen, ob Pflegehilfsmittel die Pflege erleichtern können und dies den Pflegekassen mitteilen. Die Besuche sind auf jeden Fall eine Chance für die Pflegepersonen, auch einmal mit einem Aussenstehenden über die sicherlich nicht immer leichte Pflege und Versorgung zu reden. Gerade bei Pflegepersonen, die demente Pflegebedürftige betreuen, können diese (dann auch häufiger möglichen) Besuche eine weitere Entlastung darstellen

Bei jedem Besuch wird ein Besuchsbericht erstellt, der mit Zustimmung des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse geschickt wird. Darin wird u.a. festgehalten, ob es Bedarf für Pflegehilfsmittel gibt und dass die Pflege Zuhause sicher gestellt ist (oder nicht).

Nur wenn die Pflege sichergestellt ist, kann weiterhin alleiniges Pflegegeld bezogen werden. Versäumt der Pflegebedürftige, fristgerecht einen Beratungsbesuch abzurufen (und durch den Besuchsbericht nachzuweisen), wird die Pflegekasse ihn anschreiben und entsprechend auffordern. Kommt man dieser Aufforderung in der Frist nicht nach, kann das Pflegegeld gestoppt werden.

Wer führt die Beratungsbesuche durch?

Wer den Beratungsbesuch durchführen soll, kann der Pflegebedürftige selbst entscheiden. Durch die Pflegereform 2008 sind neue Beratergruppen dazu gekommen.

Bisher erfolgten die Beratungsbesuche allein durch

  • Pflegefachkräfte der Pflegedienste: Gemäß der Vereinbarung mit den Pflegekassen werden hierzu besonders qualifizierte Pflegefachkräfte eingesetzt. Oftmals kennen diese die Familien schon seit längerem, da in der Regel die gleichen Mitarbeiter eingesetzt werden. Meist erinnern die Pflegedienste selbst an den Folgetermin, so dass man keinen aus Versehen vergisst. Man kann dies ansonsten auch mit dem Pflegedienst vereinbaren.