Parität Bayern

Zur Startseite
Paritaetischer Pflegedienst Unterfranken
  • Seite drucken
  • Schriftgröße:
  • Kleinere Schrift
  • Normale Schrift
  • Größere Schrift

Pflegehilfsmittel

Die Pflegeversicherung stellt Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung zur Verfügung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • die Pflege wird erleichtert:
    beispielsweise ermöglicht der Einbau eines Wannenlifts, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen baden kann,
  • die Beschwerden des Pflegebedürftigen werden gelindert:
    beispielsweise durch Lagerungshilfen, so dass der Pflegebedürftige schmerzfrei liegen kann,
  • dem Pflegebedürftigen wird eine selbständigere Lebensführung ermöglicht:
    beispielsweise durch ein Pflegebett mit elektrischer Verstellung, aus dem er selbständig aussteigen kann.

Die Pflegehilfsmittel nützen damit sowohl dem Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson.

Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der beantragten Pflegehilfsmittel durch eine Pflegefachkraft eines Pflegedienstes oder den MDK. Beispielsweise kann eine Pflegefachkraft im Rahmen eines undefinedBeratungsbesuches bei Pflegegeldempfängern feststellen, dass ein Haltegriff in der Dusche notwendig wäre, damit der Pflegebedürftige sich beim Duschen festhalten kann und so das Duschen einfacher geht. Die Pflegekasse kann aufgrund dieser Feststellung das Hilfsmittel bewilligen und einen Lieferanten mit der Lieferung/Installation beauftragen.

Es gibt drei Arten von Pflegehilfsmitteln:

  1. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Pflegeverbrauchsmittel): z.B. Pflegehandschuhe, Einmalunterlagen, Desinfektionsmittel. Diese kauft der Pflegebedürftige/Pflegeperson in der Regel selbst, die Pflegekasse erstattet nachgewiesene Kosten (Quittungen aufheben) bis zu 40 Euro pro Monat. Wer diesen Betrag dauerhaft überschreitet, bekommt dann oft diesen Betrag ohne weiteren Nachweis automatisch überwiesen.
  2. Technische Pflegehilfsmittel: das sind sogenannte langlebige Hilfsmittel wie zum Beispiel Pflegebetten, Rollatoren oder Hausnotrufgeräte. Sie werden meist leihweise zur Verfügung gestellt, so dass dann auch keine Zuzahlung fällig wird (wer ein leihweise überlassenes Hilfsmittel ohne zwingenden Grund ablehnt, muss dann das Hilfsmittel selbst komplett bezahlen). Sonst sind für die technischen Pflegehilfsmittel Zuzahlungen in Höhe von 10 % der Kosten des Hilfsmittels, jedoch maximal 25 Euro pro Hilfsmittel zu bezahlen. Auch eine notwendige Anpassung, die Einweisung oder Schulung sowie die Reparatur und Wartung gehören ebenfalls zur Hilfsmittelversorgung und werden in der Regel durch den Lieferanten durch- bzw. ausgeführt.
  3. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sollen auch dazu dienen, dass der Pflegebedürftige weiterhin in seiner bisherigen Wohnung bleiben kann und nicht umziehen muss. Maßnahmen wären beispielsweise der Umbau des Bades (Einbau einer Dusche statt einer Badewanne) oder die Entfernung von Türschwellen. Es wird die jeweilige Baumaßnahme je nach Umfang und Aufwand mit bis zu 4000 Euro bezuschusst. Auf jeden Fall sollte man sich vor Beginn einer Umbaumaßnahme von der Pflegekasse über den Ablauf etc. beraten lassen. Auch die örtlichen oder regionalen Wohnraumberatungsstellen können hier weiterhelfen.