Den Pflegegrad 1 können künftig Menschen erhalten, die noch viele Bereiche ihres Alltags selber meistern können, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind und daher Unterstützung brauchen. Voraussetzung für den Pflegegrad 1 ist es, dass in der Begutachtung eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wird (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten im Begutachtungsinstrument). Dies wird auch Personen betreffen, die im derzeitigen System noch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen können.
Mit dem neuen Pflegegrad 1 können diese Menschen wichtige Leistungen der Pflegeversicherung frühzeitig in Anspruch nehmen. Durch die Einbeziehung von Pflegeberatung und z. B. die Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen kann ggfs. einer Verschlechterung vorgebeugt werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben zudem Anspruch auf Zuschüsse für bestimmte medizinische Hilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe) und
Hilfsmittel, die den Pflegealltag erleichtern (z.B. Hausnotrufsystem).
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können außerdem bei Bedarf Zuschüsse zur Anpassung des Wohnumfeldes (zum Beispiel altersgerechte Dusche oder Treppenlift) in Höhe von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme (16.000 Euro für Pflege-WGs) erhalten.